Low-Performer! Dieser Begriff wird schnell verwendet, wenn es um schlechte Leistungen geht. Doch wann ist der Begriff juristisch gerechtfertigt? Wann sind schlechte Leistungen kündigungsrelevant? Das LAG Köln hat dies in seinem Urteil vom 3. Mai 2022 – 4 Sa 548/21 zuletzt praxisrelevant und anschaulich entschieden und gibt Arbeitgebern somit hilfreiche Anhaltspunkte.
Was war passiert?
Ein im Bereich Lager/Kommissionierung beschäftigter Mitarbeiter erreichte über Jahre hinweg in keinem Monat die vereinbarte Leistung von 100%. Daher sprach der Arbeitgeber in einem Abstand von mehreren Monaten zwei Abmahnungen aus und stützte diese auf die bewusste Zurückhaltung der Arbeitsleistung. Die durchschnittliche Leistung vergleichbarer Mitarbeiter lag bei ca. 120 % und die des Mitarbeiters durchgehend bei nur ca. 70 %, sodass eine quantitative Minderleistung für den Arbeitgeber offensichtlich war. Als die Leistung auf sogar nur 60% abfiel, griff der Arbeitgeber zu Kündigung.
Entscheidung des LAG Köln:
Das LAG Köln gab dem Arbeitgeber recht. Es stufte den Mitarbeiter als Low-Performer ein. Was ist ein Low-Performer? Laut LAG Köln und gefestigter Rechtsprechung des BAG ist von einem Low-Performer die Rede, wenn der Mitarbeiter weniger leistet als er subjektiv im Stande ist. Als Faustformel gilt: Der Mitarbeiter muss tun, was er soll und zwar so gut wie er kann. Arbeitnehmer müssen daher unter angemessener Ausschöpfung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Wie kann der Arbeitgeber eine Minderleistung feststellen? Nur sehr schwer! Ob Arbeitnehmer tatsächlich so gut arbeiten wie sie können, ist für Arbeitgeber nämlich oft nur schwer zu durchschauen. So führt das LAG Köln für die Praxis anschaulich aus: „In einer Vergleichsgruppe ist stets ein Angehöriger der Gruppe das “Schlusslicht“. Dies könne seine Ursache darin haben, dass die übrigen Mitarbeiter besonders leistungsstark sind, sich überfordern oder dass umgekehrt der schwächste Mitarbeiter besonders leistungsschwach sei. Daher sei das deutliche und längerfristige Unterschreiten des von vergleichbaren Mitarbeitern erreichbaren Durchschnittswert oft der einzige für den Arbeitgeber erkennbare Hinweis darauf, dass der Mitarbeiter seine Leistungsfähigkeit nicht genügend ausschöpft. Das LAG Köln fordert ausgehend von der gefestigten Rechtsprechung des BAG, dass die Durchschnittsleistung des Mitarbeiters dokumentiert und über einen längeren Zeitraum deutlich mehr als 1/3 unter der Leistung vergleichbarer Mitarbeiter liegt. So im vorliegenden Fall: Über knapp 2 ½ Jahre unterschritt der Mitarbeiter die durchschnittlichen Leistungen vergleichbaren Lager-Mitarbeiter. Dass dies keine bloße Behauptung war, konnte der Arbeitgeber mittels Auswertungen und Aufzeichnungen aus dem Warenwirtschaftssystems belegen, aus denen täglich hervorging, wie viele Kundenaufträge von welchem Mitarbeiter bearbeitet wurden. Hierdurch kam der Arbeitgeber auch seiner Beweispflicht nach. Der Mitarbeiter konnte dem Gericht hingegen keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, warum er das Schlusslicht war. Das Gericht ging daher davon aus, dass es dem Mitarbeiter durchaus möglich war, sich mehr anzustrengen und bessere Leistungen zu erbringen.
Fazit:
Eine Kündigung eines Low-Performers hat grundsätzlich hohe Hürden. Arbeitgeber sollten vor der Abmahnung bzw. Kündigung eines Low-Performers daher gründliche Vorbereitungen treffen. Die Leistungen des Mitarbeiters und vergleichbarer Mitarbeiter sind transparent und für das Gericht nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Low-Performer ist kein Mitarbeiter mit kurzfristigen Leistungsschwankungen, sondern ein Mitarbeiter, der über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung vergleichbarer Mitarbeiter um mehr als 1/3 unterschreitet, weil er seine subjektive Leistungsfähigkeit nicht genügend ausschöpft. Je „messbarer“ die Arbeitsleistung ist, desto einfacher wird es Arbeitgebern fallen, Unterschiede zu Durchschnittsleistungen aufzuzeigen. Handelt es sich hingegen um kreative oder künstlerische Tätigkeiten und daher nur schwer „messbare“ Leistungen, ist ein Low-Performer nur schwer zu ermitteln.