Das BAG hat am 03. April 2025 ein für die Praxis besonders relevantes Urteil gefällt (2 AZR 178/24). Dieses behandelt das Thema „Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen“. Das BAG hat klargestellt: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 I SGB IX durchzuführen.
Was war passiert?
Das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Klägers enthielt eine sechsmonatige Probezeit. Innerhalb der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit, d.h. nach etwa drei Monaten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich, ohne zuvor ein Präventionsverfahren durchgeführt zu haben. Das Integrationsamt wurde bei der Kündigung nicht involviert.
Entscheidung des BAG:
Laut BAG ist ein Präventionsverfahrens während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht durchzuführen. Vielmehr gelte das Präventionsverfahren ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.
Fazit:
Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Präventionsverfahren durchzuführen, besteht laut BAG nicht bereits in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnissesund auch nicht in Kleinbetrieben. Dem Urteil des BAG ist zuzustimmen, denn es schafft Klarheit für alles Parteien. Zudem hätte sich eine Verpflichtung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens bereits in der Wartezeit vermutlich hemmend auf die Bereitschaft zur Einstellung Schwerbehinderter ausgewirkt.