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Kein Nachweis des Zugangs der Kündigung durch ein Einwurfeinschreiben

Von Dr. Markus Diepold
18 September 2026
  • Individualarbeitsrecht
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Kündigt der Arbeitgeber, muss er den Zugang der Kündigung im Streitfall beweisen können. Der Nachweis betrifft nicht nur den Zugang als solchen, sondern auch den oftmals wichtigen Zeitpunkt des Zugangs. Bei einer fristlosen Kündigung muss z.B. der Zugang innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) erfolgen. Reicht es für den vom Unternehmen zu erbringenden Beweis aus, wenn die Kündigung per Einwurfeinschreiben zugestellt wird?

Der sicherste Nachweis für den Zugang der Kündigung ist ihre persönliche Übergabe durch einen Zeugen. Anstelle der persönlichen Übergabe kann der Beweis erbracht werden, indem der Zeuge die Kündigung liest (unter Beachtung des Datenschutzrechts) und diese anschließend in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwirft. Empfehlenswert ist es dann, auf einer Kopie der Kündigung den Zustellvorgang handschriftlich festzuhalten.

Bei dem Übergabe-Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer von dem Zusteller nicht angetroffen wird, sodass die Kündigung erst dann zugeht, wenn er das Einschreiben bei der Post abholt. Die verbleibende Möglichkeit der Zustellung durch Gerichtsvollzieher (§ 132 Abs. 1 BGB) ist in der Regel auch nicht schnell genug. Der Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf den genauen Zeitpunkt der Zustellung. Die öffentliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach § 132 Abs. 2 BGB  ist mit erheblichen Anforderungen verbunden; sie ist in der Regel nicht schnell genug.

Einwurf-Einschreiben als Lösung?

Bei der Zustellung der Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben wird ein Einlieferungsbeleg mit einer Sendungsnummer erstellt. Der Einlieferungsbeleg ist aber nur der Nachweis, dass die Erklärung dem Zusteller übergeben wurde, nicht, dass die Erklärung zugegangen ist. Nach den Feststellungen des BAG in dem Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) beim derzeitigen Scan-Verfahren der Deutschen Post scannt der Zusteller am Briefkasten die Einlieferungsnummer, unterschreibt auf dem Scanner, beendet dort den Systemvorgang und wirft den Brief erst anschließend in den Hausbriefkasten ein. Mit dem Einwurf in den Briefkasten gilt das Schreiben zwar grundsätzlich als zugegangen, sobald unter gewöhnlichen Verhältnissen mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Die eigentliche Schwierigkeit liegt aber im Streitfall nicht beim materiellen Zugangsbegriff, sondern beim Beweis des Einwurfs..

Bisheriger Streitstand

Der Bundesgerichtshof (v. 27.09.2016 – II ZR 299/15) hatte die Ansicht vertreten, dass bei einem Einwurf-Einschreiben mit Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs ein Anscheinsbeweis für den Zugang in Betracht kommen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein bestimmtes Zustellverfahren eingehalten wird. Der Entscheidung lag das „Peel-off-Label“-Verfahren zugrunde, bei dem der Zusteller das Identifikationsetikett der zuzustellenden Sendung unmittelbar vor dem Einwurf abzieht und die Zustellung erst nach dem Einwurf mit Unterschrift und Datum bestätigt. Dieser Rechtsprechung waren verschiedene Landesarbeitsgerichte gefolgt  (LAG Schleswig-Holstein v. 18.01.2022 – 1 Sa 159/21;  LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 12.03.2019 – 2 Sa 139/18; LAG Baden-Württemberg v. 28.07.2021 – 4 Sa 68/20). Andere Gerichte hatten dies dagegen abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber den vollen Beweis des Zugangs führen müsse

BAG schafft Klarheit

Das BAG hat zunächst mit Urteil vom 30.01.2025 (2 AZR 68/24) entschieden, dass ein Einlieferungsbeleg und bloßer Sendungsstatus ohne Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen. Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg, weil sich aus ihm weder ergibt, wer zugestellt hat, noch welche konkreten Einzelheiten der Zustellung vorlagen.

Mit Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 hat das BAG seine Rechtsprechung weiter präzisiert. Danach besteht jedenfalls beim aktuellen Scan-Verfahren der Deutschen Post auch dann kein Anscheinsbeweis für den Zugang, wenn Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt werden. Das BAG begründet dies damit, dass der Zusteller die Zustellung bereits auf dem Scanner bestätigt, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten einlegt. Der Auslieferungsbeleg belegt deshalb nach Auffassung des BAG allenfalls, dass ein Einwurf unmittelbar bevorstand, nicht aber, dass er tatsächlich bereits erfolgt ist. Der elektronisch erzeugte Auslieferungsbeleg sei damit nach der Formulierung des BAG „zumindest für einige Augenblicke“ objektiv unwahr.

Das Zustellverfahren bleibt entscheidend

Offen gelassen hat das BAG in der aktuellen Entscheidung, ob es der älteren BGH-Rechtsprechung für andere Zustellverfahren, insbesondere das dort beschriebene „Peel-off-Label“-Verfahren, folgen würde. Für das derzeit von der Deutschen Post praktizierte Scan-Verfahren ist die Frage aber nun höchstrichterlich beantwortet: Ein Anscheinsbeweis für den Zugang lässt sich daraus nicht herleiten

Sendungsstatus ist nicht ausreichend

Eine Unterscheidung ist zwischen dem bloßen „Sendungsstatus“ (s.o. z.B. zum Einlieferungsbeleg) und einer weitergehenden Dokumentation des Zustellvorgangs erforderlich. Der Sendungsstatus ist keinerlei Nachweis für den Zugang der Kündigung. Aber auch die zusätzliche Reproduktion des Auslieferungsbelegs hilft beim aktuellen Scan-Verfahren nach der neuen BAG-Entscheidung nicht weiter. Aus Arbeitgebersicht ist das Einwurf-Einschreiben damit für den Nachweis des Zugangs der Kündigung nicht geeignet.

Sicherste Vorgehensweise in der Praxis

Die persönliche Zustellung durch einen Zeugen bleibt die rechtssicherste Vorgehensweise. Wer gleichwohl ein Einwurf-Einschreiben verwendet, sollte sich nicht darauf verlassen, den Zugang im Prozess allein über Postbelege beweisen zu können. Gerade bei fristgebundenen Kündigungen ist deshalb weiterhin die Zustellung durch einen verlässlichen Boten mit sauberer Dokumentation des Einwurfs der sicherste Weg.

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Einwurfeinschreiben, Kündigung, Zustellung
Dr. Markus Diepold

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