Verringert sich der Personalbedarf im Unternehmen, greifen Arbeitgeber oft zu betriebsbedingten Kündigungen. Doch wie müssen Arbeitgeber rechtlich vorgehen, wenn es um die Frage geht: Wer bleibt, wer muss gehen?
Hier kommt die sogenannte Sozialauswahl ins Spiel. Die Sozialauswahl ist ein gesetzlich vorgeschriebener Prozess, der im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankert ist. Sie soll sicherstellen, dass betriebsbedingte Kündigungen fair und sozialverträglich ablaufen. Das bedeutet, dass nicht willkürlich entschieden werden darf, wer das Unternehmen verlassen muss, sondern dass bestimmte Kriterien herangezogen werden müssen.
Wie läuft die Sozialauswahl ab?
1. Bildung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern:
Zunächst muss geprüft werden, welche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die in demselben Betrieb arbeiten, auf derselben Hierarchieebene stehen und austauschbar sind. Das bedeutet, sie müssen die Tätigkeit des jeweils anderen ausüben können und der Arbeitgeber muss sie ihnen zuweisen dürfen. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Austauschbarkeit nicht entgegen.
Von der Sozialauswahl ausgenommen sind insbesondere Arbeitnehmer, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen (z.B. Betriebsratsmitglieder oder Schwangere).
2. Kriterien der Sozialauswahl:
Für die Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe sind sodann vier Kriterien zu berücksichtigen:
1) Dauer der Betriebszugehörigkeit
2) Lebensalter
3) Gesetzliche Unterhaltspflichten
4) Schwerbehinderung.
Diese Kriterien sollen sicherstellen, dass diejenigen Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten am meisten auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind, von einer Kündigung verschont bleiben. Für jedes der Kriterien werden Sozialpunkte vergeben. Die Arbeitnehmer mit den wenigsten Sozialpunkten sind am wenigsten schutzbedürftig und daher zu kündigen.
3. Folgen einer fehlerhaften Sozialauswahl:
Wurde die Sozialauswahl offensichtlich falsch getroffen und wehrt sich ein gekündigter Arbeitnehmer gegen seine Kündigung, ist diese unwirksam und er hat unter Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch. Daher ist bei der Auswahl der Arbeitnehmer im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung besondere Vorsicht geboten.