Eine Probezeit darf gesetzlich höchstens für sechs Monate vereinbart werden – dies ist allgemein bekannt. Doch gilt dies auch, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet ist? Sind sechs Monate auch dann zulässig? Das BAG (Urteil vom 05. Dezember 2024 – 2 AZR 275/23) hat kürzlich entschieden, dass die Probezeit jedenfalls nicht genauso lang sein darf wie die Dauer der Befristung.
Wie ist die Rechtslage?
Das Gesetz regelt in § 15 Abs. 3 TzBfG, dass die Dauer der Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und der Art der Tätigkeit stehen muss. Die spannende Frage, wann dieses Verhältnis angemessen ist und wann nicht, lässt das Gesetz hingegen unbeantwortet. Für Arbeitgeber ist die Vereinbarung einer Probezeit während eines befristeten Arbeitsverhältnisses daher mit Unsicherheiten verbunden.
Zum Teil erachten Gerichte eine Probezeit, die 25% der Befristungsdauer beträgt, als angemessen. Wieder andere vertreten, dass die Länge der Probezeit sogar 50% der Befristungsdauer betragen dürfe. Eine allgemeine Faustformel ist jedoch deshalb schwierig, weil nach § 15 Abs. 3 TzBfG die Probezeit im Verhältnis zu der Art der Tätigkeit stehen soll und die Angemessenheit damit vom jeweiligen Einzelfall abhängt.
Entscheidung des BAG
Das aktuelle Urteil des BAG (vom 05. Dezember 2024 – 2 AZR 275/23) bringt für die Praxis nur wenig Überraschendes. So entschied das BAG, dass eine Probezeit immer dann unverhältnismäßig ist, wenn sie genauso lang ist (sechs Monate), wie das befristete Arbeitsverhältnis selbst (sechs Monate). Ein angemessenes „Verhältnis“ beider Zeiträume lasse sich in diesem Fall nämlich nicht erkennen. Das BAG äußerte sich jedoch nicht zu zulässigen Prozentwerten (etwa 25% oder 50%). Auf eine allgemeine vom BAG freigegebene Faustformel muss die Praxis daher weiterhin warten.
Fazit
Die Vereinbarung einer Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zulässig und sinnvoll, um beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, die Zusammenarbeit zu testen. Die Dauer der Probezeit muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses stehen. Wie das BAG erwartbar klargestellt hat, darf die Probezeit jedenfalls nicht genauso lang sein wie die Befristung selbst. Dem vorsichtigen Arbeitgeber ist nach aktuellen Tendenzen in der Rechtsprechung zu raten, ein Verhältnis von 25% nicht zu überschreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um besonders einfache Arbeitstätigkeiten geht. Wer kein angemessenes Verhältnis wahrt, riskiert, dass eine Probezeit nicht wirksam vereinbart wurde.