Skip to content

Präsentiert von

Dentons Logo

Arbeit. Recht. Blog

Der Blog der Arbeitsrechtsgruppe von Dentons in Deutschland

open menu close menu

Arbeit. Recht. Blog

  • Startseite
  • Unsere Kompetenz
  • Lunch & Learn

Das Boni- und Dividendenverbot nach dem StromPBG und dem EWPBG

Von Minh Riemann
27 Juni 2023
  • Unkategorisiert
Teilen auf Facebook Teilen auf Twitter Teilen via E-Mail Teilen auf LinkedIn

Am 24. Dezember 2022 sind mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“) und dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“) zwei Regelwerke in Kraft getreten, die auf eine Entlastung der von stark gestiegenen Energiepreisen betroffenen Verbraucher abzielen. Auf Grundlage dieser Gesetze können auch Unternehmen staatliche Beihilfen für Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Energiepreise gewährt werden.

Beziehen Unternehmen staatliche Beihilfen, so kann ihnen im Gegenzug nach dem StromPBG und dem EWPBG eine gesetzliche Arbeitsplatzerhaltungspflicht auferlegt werden, auf die wir in einem separaten Beitrag vertieft eingegangen sind. Darüber hinaus unterliegen Unternehmen, die Entlastungen in einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen, dem nachfolgend skizzierten Boni- und Dividendenverbot.

Inhalt und Voraussetzungen des Boni- und Dividendenverbots

§ 37a Abs. 1 bis Abs. 3 StromPBG und § 29a Abs. 1 bis Abs. 3 EWPBG sehen Boniverbote für Unternehmen vor, die eine Entlastungsumme von über EUR 25 Mio. beziehen und enthalten insoweit wortgleiche Regelungen mit folgendem Inhalt:

  • Unternehmen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 Mitgliedern der Geschäftsleitung und Aufsichtsorganen keine Boni und andere variable Leistungen gewähren, die nicht bereits vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen waren.
  • Wird eine variable Vergütung von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen an das EBITDA eines Unternehmens geknüpft, muss die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA unberücksichtigt bleiben.
  • Die Grundvergütung von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen wird auf dem Stand vom 1. Dezember 2022 eingefroren; lediglich ein Inflationsausgleich ist zulässig.

Bezieht ein Unternehmen Entlastungen bzw. Förderungen von über EUR 50 Mio., so greifen nach § 37a Abs. 4 und Abs. 5 StromPBG bzw. § 29a Abs. 4 und Abs. 5 EWPBG noch weitreichendere zusätzliche Boni- und Dividendenverbote folgenden Inhalts:

  • Mitgliedern der Geschäftsleitung und Aufsichtsorganen dürfen bis zum 31. Dezember 2023 überhaupt keine Boni oder vergleichbare Vergütungen gewährt werden.
  • Im Jahr 2023 dürfen keine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen geleistet werden.

Bei der Ermittlung der Entlastungssummen werden Beihilfen nach dem StromPBG und EWPBG zusammengerechnet; darüber hinaus sind weitere Entlastungsmaßnahmen, die in § 2 Nr. 5 StromPBG bzw. § 2 Nr. 4 EWPBG genannt werden, zu berücksichtigen. Hierzu gehören z.B. Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

Anders als der Wortlaut von § 37a StromPBG bzw. § 29a EWPBG zunächst vermuten lässt, ist es nicht nur unzulässig, bis zum 31. Dezember 2023 Boni auszuzahlen; ausweislich der Gesetzesbegründungen dürfen auch keine Boni nach dem 31. Dezember 2023 ausgezahlt werden, sofern sich diese auf den Förderzeitraum 2023 beziehen.

Empfehlung für die Praxis  

Bevor Unternehmen im Jahr 2023 die Grundvergütung von Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen erhöhen, diesen Boni gewähren oder allgemein Dividenden ausschütten, sollten sie sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang staatliche Beihilfen aufgrund der gestiegenen Energiepreise in Anspruch genommen wurden. Werden entgegen der in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG statuierten Verbote Grundvergütungen erhöht, Boni gewährt oder Dividenden ausgeschüttet, drohen Rückforderungen der in erheblichem Umfang gewährten Entlastungen.

Darüber hinaus dürften die Boni- und Dividendenverbote bei zukünftigen Unternehmensübernahmen eine Rolle spielen. Aufgrund der drohenden Rückforderungen sollte im Rahmen einer Due Diligence sorgfältig geprüft werden, ob in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 staatliche Beihilfen bezogen und gleichzeitig Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen Boni gewährt, Grundgehälter erhöht bzw. Dividenden ausgeschüttet wurden. Dem Risiko von Rückforderungen sollte anschließend durch die Aufnahme entsprechender Regelungen im Unternehmenskaufvertrag begegnet werden. 

Teilen auf Facebook Teilen auf Twitter Teilen via E-Mail Teilen auf LinkedIn
Abonnieren und auf dem Laufenden bleiben
Erhalten Sie unsere neuesten Blogbeiträge per E-Mail.
Bleiben Sie in Kontakt
Bonus, Staatliche Beihilfen, Strompreisbremse
Minh Riemann

Über Minh Riemann

Alle Posts Vollständige Biographie

Verwandte Posts

  • Unkategorisiert

Arbeitnehmerüberlassung und Befristungen – Grenze des Rechtsmissbrauchs

Von Isabelle Puhl
  • Unkategorisiert

Die geplante Richtlinie zur Plattformarbeit und die Auswirkungen auf Selbständige.

Von Isabelle Puhl
  • Unkategorisiert

Begrenzung des Streikrechts für kritische Infrastruktur möglich und sinnvoll?

Von Michelle Eiberger

Über Dentons

In über 80 Ländern unterstützt Dentons Sie mit einer einzigartig globalen Aufstellung und lokal exzellenten Rechtsberatung bei allen Wachstumsbestrebungen, der Abwehr von Risiken, im operativen Geschäft und in sämtlichen Finanzierungsfragen. Dabei engagieren wir uns für Inklusion und Vielfalt, soziale Teilhabe und Nachhaltigkeit. Mit unserem polyzentrischen und zielorientierten Ansatz konzentrieren wir uns auf das, was für Sie am wichtigsten ist. www.dentons.com

Grow, Protect, Operate, Finance. Dentons, the law firm of the future is here. Copyright 2023 Dentons. Dentons is a global legal practice providing client services worldwide through its member firms and affiliates. Please see dentons.com for Legal notices.

Kategorien

  • Arbeitsrecht 4.0
  • Beschäftigtendatenschutz
  • HR-Compliance
  • Individualarbeitsrecht
  • Internationales Arbeitsrecht
  • Recht der Arbeitnehmervertretung
  • Restrukturierung
  • Tarifvertragsrecht
  • Transactional-related employment law
  • Transaktionsbezogenes Arbeitsrecht
  • Unkategorisiert
  • Vergütung (Compensation & Benefits)
Dentons logo in black and white

© 2025 Dentons

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Nutzungsbedingungen
  • Verwendung von Cookies