Das BAG hat am 28. Januar 2025 eine für die Praxis relevante Pressemitteilung veröffentlicht. Diese behandelt die Entscheidung des BAG (Az. 1 AZR 73/24) zum Thema „Verzugszinsen bei Fälligkeit einer Sozialplanabfindung“.
Das BAG hat klargestellt: Abfindungsansprüche werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt fällig und nicht erst mit Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung der Einigungsstelle.
Was war passiert?
Durch Spruch der Einigungsstelle wurde ein Sozialplan beschlossen. Dieser sah vor, dass der Abfindungsanspruch mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Trotz dieser eindeutigen Fälligkeitsregelung zahlte die Beklagte die Abfindung nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Vielmehr focht die Beklagte den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Die beiden Vorinstanzen wiesen den – auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten – Feststellungsantrag ab. Erst darauf, d.h. mit einer Verzögerung von ca. 1½ Jahren zahlte die Beklagte die Abfindung aus. Dies war aus Sicht der Klägerin aber viel zu spät, sodass sie mit ihrer Klage Verzugszinsen forderte.
Entscheidung des BAG:
Die Vorinstanzen haben die auf Verzugszinsen gerichtete Klage abgewiesen, doch das BAG gab der Klägerin recht. Laut BAG führte die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts. Auch obwohl noch ungewiss war, ob die Fälligkeitsregelung im Einigungsstellenspruch einer gerichtlichen Überprüfung standhält, hätte sie die Zahlung nicht herausschieben dürfen. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans reiche nicht aus, um die fällige Zahlung einzubehalten.
Fazit:
Die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs hemmt nicht die dort festgelegte Fälligkeitsregelung einer Abfindungszahlung. Zögern Arbeitgeber diese Zahlung hinaus, können je nach Abfindungshöhe und Dauer des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in erheblicher Höhe entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn – wie bei einem Sozialplanabfindungsanspruch üblich – eine Vielzahl von Mitarbeitern betroffen sind.