Skip to content

Präsentiert von

Dentons Logo

Arbeit. Recht. Blog

Der Blog der Arbeitsrechtsgruppe von Dentons in Deutschland

open menu close menu

Arbeit. Recht. Blog

  • Startseite
  • Unsere Kompetenz
  • Lunch & Learn

BAG: Tarifliche Verlängerung der ANÜ-Höchstüberlassungsdauer auf 48 Monate zulässig

Von Dr. Josef Tahmaz
28 April 2023
  • Unkategorisiert
Teilen auf Facebook Teilen auf Twitter Teilen via E-Mail Teilen auf LinkedIn

Die Verlängerung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten auf 48 Monate ist durch einen Tarifvertrag möglich – entscheidend ist allein die Tarifbindung des Entleihers. Damit hat das BAG (Urteil vom 14. September 2022 – 4 AZR 83/21) glücklicherweise bestätigt, was bisher in der Praxis schon umgesetzt wurde.

Was war passiert?

Ein Leiharbeitnehmer war einem Entleiher für insgesamt 24 Monate überlassen. Der Entleiher war Mitglied in einem Arbeitgeberverband und in seinem Unternehmen galt daher ein Tarifvertrag für Leih-/Zeitarbeit. Der Tarifvertrag regelte, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf und verlängerte damit die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Der Verleiher und der Leiharbeitnehmer waren dagegen nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband bzw. in einer Gewerkschaft und damit nicht tarifgebunden.

Der Leiharbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten zwischen ihm und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Berechtigt? Laut BAG: Nein!

BAG: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer auf 48 Monate zulässig und Tarifbindung des Entleihers dabei entscheidend

Das BAG entschied, dass zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Zwar führt eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten grundsätzlich zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Das BAG hält jedoch die tarifvertragliche Verlängerung für zulässig und begründet dies mit § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG. Bei der Vorschrift handelt es sich laut BAG um eine Regelungsermächtigung, die erlaubt, die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer durch einen Tarifvertrag zu verlängern. Laut BAG bewegt sich die im Tarifvertrag vorgesehene Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten auch im Rahmen der Regelungsermächtigung des § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG. Fazit: Eine Verlängerung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer auf 48 Monate ist durch einen Tarifvertrag möglich.

Auf wessen Tarifbindung kommt es an? Laut BAG kommt es allein auf die Tarifbindung des Entleihers und gerade nicht auf die des Verleihers und des Leiharbeitnehmers an. Das ergibt sich laut BAG aus dem Wortlaut des AÜG. Dort finde weder die Tarifbindung des Leiharbeitnehmers noch diejenige des Verleihers Berücksichtigung. Was nicht im Gesetz geregelt ist, kann demnach auch nicht erheblich sein, so dass es auf die Tarifbindung des Verleihers ankommen muss.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung bringt eine für die Praxis erfreuliche Klarstellung. Für eine Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer durch einen Tarifvertrag reicht die Tarifbindung des Entleihers aus. Käme es dagegen zusätzlich auf die Tarifbindung des Verleihers und des Leiharbeitnehmers an, würde die tarifvertragliche Möglichkeit zur Verlängerung gleichsam entwertet.

Es bleibt gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Thema Arbeitnehmerüberlassung komplex ist und viele Haftungsrisiken für Entleiher und Verleiher mit sich bringt. Zugleich gewinnt die Arbeitnehmerüberlassung im Hinblick auf den bestehenden Fachkräftemangel neue Relevanz. Deshalb sollte jedenfalls in Zweifelsfragen rechtliche Unterstützung herangezogen werden, um Risiken interessengerecht zu vermeiden.   

Teilen auf Facebook Teilen auf Twitter Teilen via E-Mail Teilen auf LinkedIn
Abonnieren und auf dem Laufenden bleiben
Erhalten Sie unsere neuesten Blogbeiträge per E-Mail.
Bleiben Sie in Kontakt
Arbeitgeber, Arbeitnehmerüberlassung, BAG, Höchstüberlassungsdauer
Dr. Josef Tahmaz

Über Dr. Josef Tahmaz

Alle Posts Vollständige Biographie

Verwandte Posts

  • Unkategorisiert

E-Mail-Zugang ist vom Absender zu beweisen

Von Minh Riemann
  • Unkategorisiert

Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Von Minh Riemann
  • Unkategorisiert

BAG zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber

Von Dr. Josef Tahmaz

Über Dentons

In über 80 Ländern unterstützt Dentons Sie mit einer einzigartig globalen Aufstellung und lokal exzellenten Rechtsberatung bei allen Wachstumsbestrebungen, der Abwehr von Risiken, im operativen Geschäft und in sämtlichen Finanzierungsfragen. Dabei engagieren wir uns für Inklusion und Vielfalt, soziale Teilhabe und Nachhaltigkeit. Mit unserem polyzentrischen und zielorientierten Ansatz konzentrieren wir uns auf das, was für Sie am wichtigsten ist. www.dentons.com

Grow, Protect, Operate, Finance. Dentons, the law firm of the future is here. Copyright 2023 Dentons. Dentons is a global legal practice providing client services worldwide through its member firms and affiliates. Please see dentons.com for Legal notices.

Kategorien

  • Arbeitsrecht 4.0
  • Beschäftigtendatenschutz
  • HR-Compliance
  • Individualarbeitsrecht
  • Internationales Arbeitsrecht
  • Recht der Arbeitnehmervertretung
  • Restrukturierung
  • Tarifvertragsrecht
  • Transactional-related employment law
  • Transaktionsbezogenes Arbeitsrecht
  • Unkategorisiert
  • Vergütung (Compensation & Benefits)
Dentons logo in black and white

© 2025 Dentons

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Nutzungsbedingungen
  • Verwendung von Cookies