Die Europäische Union hat die Regeln für Europäische Betriebsräte (EBR) überarbeitet. Die noch umzusetzende Richtlinie schafft kein echtes Mitbestimmungsrecht. Sie stärkt aber Information, Anhörung und Rechtsdurchsetzung erheblich.
Umsetzung der Richtlinie und Anpassung des Europäischen Betriebsrätegesetzes
Die neue Richtlinie (EU) 2025/2450 wurde am 11. Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 31. Dezember 2025 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 1. Januar 2028 umsetzen. Anwendbar sind die neuen nationalen Vorschriften ab dem 2. Januar 2029.
In Deutschland setzt das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) bislang die Richtlinie 2009/38/EG um. Dieses Gesetz wird nun anzupassen sein.
Wann muss ein EBR errichtet werden?
Ein EBR kommt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten in Betracht, davon jeweils mindestens 150 in mindestens zwei Mitgliedstaaten. Für Unternehmensgruppen gelten entsprechende Anforderungen: mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten, davon mindestens zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigen.
Auch das Grundmodell der Errichtung bleibt bestehen. Ein EBR soll vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, wird ein EBR kraft Gesetzes errichtet. Das besondere Verhandlungsgremium, das für die Errichtung auf Arbeitnehmerseite zuständig ist, hat dabei die Aufgabe, mit der zentralen Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
Die Errichtungsvorschriften werden sich nicht ändern. Die wesentlichen Änderungen treten bei der Zuständigkeit, dem Verfahren und den Durchsetzungsrechten ein.
Zuständigkeit bei „transnationalen Angelegenheiten“
Der EBR ist derzeit zuständig in Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen insgesamt oder mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. In der Praxis war häufig umstritten, ob eine Maßnahme des Arbeitgeber diese Anforderungen erfüllt. Das neue Recht konkretisiert den Begriff der transnationalen Angelegenheit erheblich. Eine Angelegenheit ist künftig transnational, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben kann. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme nur einen Mitgliedstaat unmittelbar betrifft, aber aufgrund ihres Umfangs oder ihrer möglichen (!) Auswirkungen für Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten relevant ist.
Anhörung des EBR vor der endgültigen Entscheidung
Das bislang vorgesehene Anhörungsverfahren bei transnationalen Angelegenheiten muss den Arbeitnehmervertretern gestatten, mit der zentralen Leitung zusammenzukommen und eine mit Gründen versehene Antwort zu erhalten. Zudem sind Unterrichtung und Anhörung des EBR spätestens gleichzeitig mit der der nationalen Arbeitnehmervertretungen durchzuführen. In der Praxis erfolgte die Einbindung des EBR jedoch oft erst, nachdem Unternehmensentscheidungen faktisch getroffen waren.
Die Richtlinie verschärft die Anforderungen deutlich. Der EBR muss seine Stellungnahme abgeben können, bevor die zentrale Leitung eine Entscheidung trifft. Die Unternehmensleitung muss auf eine Stellungnahme des EBR schriftlich und begründet antworten. Erst danach darf die endgültige Entscheidung getroffen werden.
Zwei statt einer regulären Sitzung pro Jahr
Nach der bisherigen gesetzlichen Auffangregelung, die im Falls des Scheiterns einer Vereinbarung über den EBR eingreift, hat die zentrale Leitung den EBR u.a. einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zu unterrichten und anzuhören. Über diesen jährlichen Anlass hinaus kann der EBR weitere Sitzungen nur mit Einverständnis der zentralen Leitung durchführen.
Zukünftig sind mindestens zwei reguläre Sitzungen des EBR pro Jahr vorgesehen. Die Richtlinie sieht zudem ein ausdrückliches Recht auf Präsenztreffen vor. Für Unternehmen steigen damit Organisationsaufwand und Kosten.
Ressourcen und Kostenübernahme
Nach dem derzeitigen Recht trägt die zentrale Leitung die Kosten für Bildung und Tätigkeit des EBR und seiner Ausschüsse. Zu den Kosten gehören z.B. Räume, Sachmittel, Dolmetscher sowie Reise- und Aufenthaltskosten. Sachverständige können ebenfalls hinzugezogen werden.
Mit der Richtlinie soll die Arbeitsfähigkeit des EBR und des besonderen Verhandlungsgremiums gestärkt werden. Insbesondere soll die zentrale Leitung die für die Veranstaltung der Sitzungen anfallenden Kosten sowie die Kosten
für Einrichtungen für die Verdolmetschung und die Aufenthalts- und Reisekosten für u.a. die Mitglieder des EBR tragen , soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Verwaltungsausgaben des Europäischen Betriebsrats umfassen unter anderem angemessene Kosten für Rechtssachverständige. Die zentrale Leitung ist über solche Kosten (nur) in Kenntnis zu setzen, bevor sie entstehen.
Die Mitgliedstaaten müssen zudem wirksame gerichtliche und administrative Verfahren vorsehen, damit die Mitglieder des EBR mit den erforderlichen finanziellen und materiellen Mitteln ausgestattet werden, damit diese ihre Aufgaben in angemessener Weise wahrnehmen können.
Vertraulichkeit
Die Unterrichtungspflicht der zentralen Leitung besteht nach geltendem Recht nur, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe gefährdet werden. Mitglieder des EBR sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten, wenn diese von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Pauschale Vertraulichkeitsvermerke sind damit nach geltendem Recht grundsätzlich möglich.
Pauschale Hinweise auf die Vertraulichkeit reichen zukünftig nicht mehr aus. Die EBR-Mitglieder müssen über die Gründe, die die Vertraulichkeit rechtfertigen, in Kenntnis gesetztes werden. Die Vertraulichkeit muss zudem begründet werden und, wenn möglich, die Dauer der Pflicht zur Vertraulichkeit angegeben werden.
Geschlechterquote
Zur Geschlechterausgewogenheit enthält das geltende EBRG eine Sollvorschrift: Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden. Mit der Richtlinie soll die Geschlechterausgewogenheit verbessert werden: Für EBR und besondere Verhandlungsgremien ist ein Ziel von mindestens 40 % des unterrepräsentierten Geschlechts vorgesehen. Abweichungen müssen begründet werden.
Sanktionen
Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Unterrichtungs- und Auskunftspflicht der zentralen Leitungen können derzeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 15.000 geahndet werden. Darüber hinaus enthält das EBRG Strafbarkeitstatbestände, die auf Antrag verfolgt werden.
Das soll sich ändern. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Finanzielle Sanktionen sollen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens berücksichtigen können. Die bisherige Bußgeldobergrenze von EUR 15.000 dürfte damit deutlich angepasst werden.
Bestandsschutz bestehender EBR-Vereinbarungen?
Die Richtlinie sieht vor, dass bestehende Vereinbarungen nicht automatisch neu verhandelt werden müssen. Sie gelten grundsätzlich fort, bis sie auslaufen, gekündigt oder einvernehmlich angepasst werden. Allerdings ab dem 2. Januar 2029 die neuen gesetzlichen Mindeststandards, etwa zur Anhörungspflicht, zur Sitzungsfrequenz oder zur Vertraulichkeit, auch auf bestehende Vereinbarungen anwendbar, soweit diese keine abweichenden und gleichwertigen Regelungen enthalten. Die abgeschlossene EBR-Vereinbarung bleibt somit zwar an sich bestehende, sie wird aber nicht vor den neuen zwingenden inhaltlichen Mindestanforderungen geschützt.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen sollten bereits jetzt ihre bestehende EBR-Vereinbarungen einer Prüfung unterziehen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen:
- die Definition und Abgrenzung transnationaler Angelegenheiten,
- die Regelungen zum Konsultationsablauf und zu Fristen,
- die Sitzungsfrequenz und Präsenzrechte,
- Regelungen zu Kosten und Ressourcen für Sachverständige sowie die
- Vertraulichkeitsklauseln.
Auch interne Entscheidungsprozesse müssen überprüft werden. Die EBR-Beteiligung muss künftig frühzeitig in Projektabläufe integriert werden – bevor das Management eine endgültige Entscheidung trifft. Die neue Richtlinie erhöht nicht nur die formalen Anforderungen. Sie macht den EBR zu einer deutlich relevanteren Arbeitnehmervertretung bei grenzüberschreitenden Unternehmensentscheidungen.