Die rechtliche Grundlage für Betriebsratsschulungen findet sich in § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Demnach ist die Vermittlung von Kenntnissen dann erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse notwendig ist, damit der Betriebsrat seine aktuellen oder zukünftigen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Es entstehen daher regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Frage, an welchen Schulungen Betriebsratsmitglieder teilnehmen dürfen und welche Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat.
Vermittlung von Grundkenntnissen für neu gewählte Betriebsratsmitglieder
Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern muss die Schulungsbedürftigkeit einzelner Betriebsratsmitglieder von dem Betriebsrat nicht näher begründet werden, wenn es um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung geht. Die Vermittlung von Grundwissen dient dazu, Betriebsratsmitglieder erst in die Lage zu versetzen, ihre amtsbedingten Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hier sind die Hürden für die Genehmigung entsprechend niedrig.
Spezialkenntnisse und deren Voraussetzungen
Für Schulungsveranstaltungen zur Vermittlung von Spezialkenntnissen gelten strengere Anforderungen. Es muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass vorliegen, der die Annahme rechtfertigt, dass die besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG v. 14.01.2015 – 7 ABR 95/12). Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser befreit ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, im Streitfall zu begründen, weshalb das entsandte Mitglied die vermittelten Kenntnisse benötigt.
Wann ist eine Schulung nicht erforderlich?
Eine Schulung ist nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind oder sich vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise beschaffen lassen. Entscheidend für die Notwendigkeit von Spezialkenntnissen sind nach der Rechtsprechung die Größe des Betriebsrats, die personelle Zusammensetzung und die Geschäftsverteilung im Betriebsratsgremium. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit muss der Betriebsrat sowohl die betriebliche Situation als auch die finanziellen Belastungen des Arbeitgebers berücksichtigen. Der Schulungszweck muss in einem angemessenen Verhältnis zu den aufzuwendenden Mitteln stehen.
Auswahlkriterien für Schulungsanbieter
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, eine umfassende Marktanalyse durchzuführen oder automatisch den günstigsten Anbieter zu wählen. Er kann eine teurere Schulung auswählen, wenn er diese für qualitativ besser hält. Eine Beschränkung der Kostentragungspflicht auf die preiswertere Alternative kommt nur in Betracht, wenn mehrere Veranstaltungen als qualitativ gleichwertig anzusehen sind. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Kosten sind u.a. die folgenden Aspekte relevant: Dauer der Veranstaltung im Verhältnis zu den behandelten Themen, örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder (BAG v. 14.01.2015 – 7 ABR 95/12).
Schulungen Präsenz oder Online?
Nach dem Bundesarbeitsgericht darf der Betriebsrat im Rahmen seiner Einschätzung auch die Erfahrungen und subjektiven Bewertungen der Mitglieder über Online-Seminare berücksichtigen (BAG v. 07.02.2024 – 7 ABR 8/23). Dies gilt insbesondere für den von Betriebsratsmitgliedern wahrgenommenen geringeren Lernerfolg bei Online-Seminaren und dem Fehlen eines persönlichen Gedanken- und Erfahrungsaustauschs über die Tätigkeit in einer betrieblichen Interessenvertretung unter den Seminarteilnehmern.