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BAG zur Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen – Vertrauen ist gut, Betriebsratsbeschluss ist besser

Von Dr. Sascha Grosjean
12 September 2022
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Neues aus Erfurt: Das BAG (Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 AZR 233/21) erteilt der „Anscheinsvollmacht“ der Betriebsratsvorsitzenden eine Absage. Arbeitgeber verließen sich in der Vergangenheit oft auf die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung schon deshalb, weil der/die Betriebsratsvorsitzende sie unterzeichnet hatte. Dies ist künftig nicht mehr möglich. Arbeitgeber sind stattdessen gehalten, vom Betriebsrat den Nachweis zu verlangen, dass der Betriebsrat den Abschluss der Betriebsvereinbarung beschlossen hat. 

Was war passiert?

Der klagende Arbeitnehmer machte geltend, eine ihn benachteiligende Betriebsvereinbarung sei unwirksam. Konkret ging es um eine neue Betriebsvereinbarung, die den Kläger in eine niedrigere Lohngruppe einstufte als die vorherige Betriebsvereinbarung. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass er auch weiterhin nach der Vorgängerregelung einzustufen sei. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte als Vorinstanz die neue Betriebsvereinbarung für wirksam gehalten, weil sie vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet worden war. Dieser habe den Betriebsrat jedenfalls aufgrund einer sog. Anscheinsvollmacht wirksam vertreten können. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Betriebsrat dazu überhaupt einen Beschluss gefasst habe.

BAG: Betriebsrat ist verpflichtet, dem Arbeitgeber das Sitzungsprotokoll zu überlassen

Das BAG widerspricht dem LAG und begründet, dass ein Betriebsratsvorsitzender keine Anscheinsvollmacht hat. Nach der gesetzlichen Konzeption handelt er/sie stets im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bedürfe es daher immer Eines Beschlusses für deren Abschluss.

Der Arbeitgeber sei damit aber nicht schutzlos gegenüber dem Betriebsrat, um Rechtssicherheit zu erlangen. Denn der Betriebsrat habe die – vom BAG im Einzelnen begründete – Pflicht, dem Arbeitgeber eine Abschrift der Sitzungsniederschrift über die Beschlussfassung auszuhändigen. Der Betriebsrat müsse dies zwar nicht aus eigenen Stücken tun, jedoch auf ein entsprechendes Verlangen des Arbeitgebers. Aus der Abschrift ergebe sich die Beschlussfassung selbst, deren Zeitpunkt sowie das Stimmverhältnis. Damit erlange der Arbeitgeber die gewünschte Klarheit.

Leider bleibt das BAG eine Begründung dafür schuldig, warum die Geltendmachung durch den Arbeitgeber „zeitnah“ zu erfolgen hat. Zudem bleibt unklar, was „zeitnah“ in diesem Kontext bedeutet.

Fazit

Arbeitgebern sei empfohlen, künftig beim Abschluss jeder Betriebsvereinbarung auf die Aushändigung der entsprechenden Sitzungsniederschrift des Betriebsrats zu bestehen, aus der sich die entsprechende Beschlussfassung ergibt. Anderenfalls kann der Arbeitgeber nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Betriebsvereinbarung wirksam ist.

Die gute Nachricht zum Schluss: Die beschriebenen Grundsätze finden keine Anwendung auf Stellungnahmen des Betriebsrats im Rahmen von Kündigungsanhörungen nach § 102 BetrVG. Im Gegensatz zu Betriebsvereinbarungen – so das BAG – sei ein Beschluss des Betriebsrats hier nicht erforderlich.

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BAG, Betriebsrat, Erfurt
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